Samenspenderregister gibt Recht auf Kenntnis der Abstammung

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Am 1. Juli 2018 tritt das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz) in Kraft. Damit ist das Ziel des Vereins Spenderkinder erreicht, dass Menschen, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, erfahren können, wer der Samenspender war. Eine rechtliche Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders wird allerdings ausgeschlossen. Eine Regelung über die Einrichtung des Samenspenderregisters war überfällig, denn seit 1970 sind Samenspenden in Deutschland zulässig. Nach Schätzungen sind bereits mehr als 110.000 Menschen durch Samenspenden entstanden. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) führt das neue Samenspendenregister und wird verpflichtet, die Daten über den Spender 110 Jahre lang nach der Geburt aufzubewahren. Ein durch Samenspende gezeugtes Kind kann die Auskunft über den Samenspender selbst anfordern, wenn es 16 Jahre alt ist. Der Samenspender wird dann informiert, wenn eine Auskunft angefordert wird. Er selbst kann keine Auskunft darüber bekommen, ob Kinder mit seinen Samen gezeugt wurden. Auch gibt es keine Auskunft über Halbgeschwister, die durch Samen desselben Spenders gezeugt wurden. Kinder, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gezeugt wurden, haben keine Möglichkeit der Auskunft und müssen sich an Ärzte und Klinken wenden, die die Daten über den Samenspender oft vernichtet haben. Anders als bei adoptierten Kindern wird ein Samenspender nicht in das Geburtsregister eingetragen.